Urheberrechtsgesetz

Vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728).

  • Teil 1. Urheberrecht
  • Teil 2. Verwandte Schutzrechte
  • Teil 3. Besondere Bestimmungen für Filme
  • Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  • Teil 5. Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vielfach wurde in der Vergangenheit schon über die mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Reform des Urheberrechtsgesetzes, kurz „Korb 2“ genannt, berichtet.

Antworten auf entscheidende, aus der Reform resultierende Fragen lieferte bislang kein Bericht.

Der Bundesverband der Werbeartikel-Lieferanten, kurz BWL e.V., befindet sich mit der ZPÜ, der Zentralstelle für private Überspielungsrechte, im Gespräch und wurde bereits offiziell als Verhandlungspartner akzeptiert.
Der BWL ist bemüht, die vielen offenen Fragen zu klären und für seine Mitglieder und deren Handelspartner einen Gesamtvertrag zum Abschluss zu bringen. Daraus resultieren für die Mitglieder des Verbandes und deren Handelspartner viele entscheidende Vorteile.
Handelspartner, die bei einem in Deutschland ansässigen BWL-Lieferanten Speichermedien kaufen, können dann sicher sein, dass die Vergütungsgebühren von dem betreffenden Lieferanten bereits entrichtet wurden und sie damit von jeglichen Haftungsansprüchen befreit sind.

Die Verwertungsgesellschaften sind nicht verpflichtet, mit jedem zu verhandeln. Nachdem bei einem ersten Verhandlungstermin Ende Juli keine Entscheidung erzielt werden konnte, wurden neue Gespräche bis auf weiteres vertagt.
Ein wesentlicher Grund dafür, dass kurzfristig keine Einigung erzielt werden konnte, liegt darin begründet, dass die ZPÜ darauf beharrt, die Vergütungen rückwirkend einzufordern.

Die folgenden Zeilen sollen dennoch dazu beitragen, bestehenden Unklarheiten entgegenzuwirken und Fragen zu beantworten.

Seit langem schon galten viele Abspielgeräte und Speichermedien als vergütungspflichtig im Sinne von § 54 des UrhG. Die Vergütungssätze waren gesetzlich festgelegt und entsprechend in den Verkaufspreis einkalkuliert.
Im Zuge der jüngsten Reform wurde die Palette vergütungspflichtiger Speichermedien um weitere Produkte wie Speicherkarten und USB-Sticks ausgedehnt.
Zudem wurden die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze teilweise aufgehoben. Deren Höhe soll künftig zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ bzw. den Verwertungsgesellschaften einerseits und den Verbänden der Hersteller und Importeure andererseits ausgehandelt werden.
Für alle Betroffenen problematisch ist, dass derzeit keine konkreten Aussagen zur Höhe der Vergütungsgebühren getätigt werden können.
Für Produkte, die nach der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage vergütungspflichtig waren, gelten die alten Vergütungssätze zwar bis auf weiteres fort (bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum 01.01.2010).
Dienen bei diesen Geräten die alten Vergütungssätze zumindest als Anhaltspunkt, tappt man bei den neu hinzugenommenen Speichermedien wie USB-Sticks, Speicherkarten, DVD-Rohlingen etc. völlig im Dunkeln.
Weiterhin belastend wirkt die Aussage der ZPÜ, dass Vergütungen rückwirkend ab dem 01. Januar 2008 erhoben werden und Inverkehrbringer gesetzlich verpflichtet seien, Rückstellungen zu bilden.

Gebührenpflichtig sind gemäß § 54 alle Produkte (Aufnahmegeräte / Speichermedien), auf denen urheberrechtliche Werke von Privatpersonen vervielfältigt werden.

Abgabenpflichtig ist grundsätzlich der Hersteller, im übrigen der Importeur. Importeur ist, wer abgabenpflichtige Produkte nach Deutschland einführt.

Der im Inland kaufende Händler kann sich von der Abgabenpflicht befreien, wenn er von einem Lieferanten kauft, der einem Gesamtvertrag angeschlossen ist oder wenn er zweimal jährlich eine Meldung über die im Inland gekauften Produkte erstattet. Diese Meldungen erlauben den Verwertungsgesellschaften ihre Forderungen bei den im Inland ansässigen Importeur geltend zu machen.

Ein Gesamtvertrag kann zwischen den Verwertungsgesellschaften und einem Verband geschlossen werden. Die Mitglieder eines Verbandes können sich dem Gesamtvertrag anschließen, müssen das aber nicht. Der Gesamtvertrag beinhaltet klare Verpflichtungen der Unterzeichner, so müssen sich die Lieferanten z.B. verpflichten, auf Verlangen einem neutralen Prüfer ihre Bücher über die betroffenen Produkte offen zu legen. Die Akzeptanz solcher Verpflichtungen wird mit einem Bonus auf die Abgaben honoriert.

Bei der Ermittlung der Abgabenhöhe spielen drei Aspekte eine wesentliche Rolle: das Nutzungsverhalten (d. h. wie oft wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf ein Produkt kopiert wird), das Zusammenwirken mit anderen Produkten (d. h., ob  Kopien nur im Zusammenspiel mit anderen abgabepflichtigen Produkten möglich sind), die wirtschaftliche Angemessenheit (steht die geforderte Abgabenhöhe in einem akzeptablen Verhältnis zum Preis).

Der Importeur sollte monatlich Meldung erstatten. Der im Inland kaufende Händler, der nicht von einem Gesamtvertragsmitglied kauft, sollte zweimal jährlich eine Meldung abgeben, um eine befreiende Wirkung zu erhalten. Meldeformulare werden im Internet bereit gestellt.

Meldungen sind für die Produkte abzugeben, für die bereits eine Abgabenpflicht bestand und für die veröffentlichte Tarife existieren. Für Produkte, die bisher nicht abgabenpflichtig waren, gibt es weder Tarife noch Gesamtverträge. Inzwischen wurde die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), als geminesame Empfangsstelle benannt. Der BWL wehrt sich gegen die Drohung der ZPÜ, bei Nichtmeldung eine doppelte Abgabe zu erheben, so lange nicht einvernehmlich entschieden ist, welche Produkte gemeldet werden müssen und wie hoch die Tarife sind.

Ob Abgaben tatsächlich rückwirkend zum 01.01.2008 gezahlt werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt. Abgabenpflichtigen Unternehmen wird empfohlen Rückstellungen zu bilden und die vermutlichen Abgaben in den Verkaufspreis einzukalkulieren.

Die Haftung bestimmt sich nach § 54 b I UrhG. Nach dieser Bestimmung haftet neben dem Hersteller gesamtschuldnerisch der Importeur und der Händler.
Bei der gegebenen Marktsituation wird sich die ZPÜ regelmäßig an den Importeur wenden. Die Haftung des Händlers ist zwar laut Gesetz gegeben, in der Vergangenheit hat die ZPÜ jedoch bisher Händler nicht in Anspruch genommen.
Vorsicht: Der importierende „Händler“ und der importierende Industriekunde haften also als Inverkehrbringer im Sinne des UrhG.
Da die Empfangsstelle nach § 54 h Abs. 3 UrhG noch nicht bestimmt und vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gegeben wurde (Stand 31 Juli 2008), geht die Meldepflicht nach § 54 e ins Leere.

Gem. § 54 b III Nr. 1. und 2. UrhG kann sich der Händler vollkommen enthaften. Diese Möglichkeit besteht, wenn er seine Geräte von einem Hersteller oder Importeur bezieht, welcher seinerseits an einen Gesamtvertrag gebunden ist. Der Händler sollte sich in den vertraglichen Beziehungen mit seiner Bezugsquelle, also Importeur oder Hersteller, bestätigen lassen, dass dieser an einen Gesamtvertrag gebunden ist. Wenn er dies getan hat, dürfte kein Raum für eine gesamtschuldnerische Haftung des Händlers sein.

Gem. § 54 III Nr. 2 UrhG sieht eine Enthaftungsmöglichkeit vor, indem der Händler der gemeinsamen Empfangsstelle seine Bezugsquelle als auch Art und Stückzahl der bezogenen Geräte benennt. Dies hat jeweils zum 10.01. bzw. 10.07 eines jeden Jahres für das vorausgegangene Halbjahr zu erfolgen.