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Steuerregeln für „Geschäftsgeschenke“

Steuerregeln für „Geschäftsgeschenke“ – diese hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre höherwertigen Werbeartikel möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf unsere Nachfrage gibt das Bundesfinanzministerium jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern den Einsatz von haptischer Werbung etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern.

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hat am 30. März 2017 (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für einen Werbeartikel übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Werbeartikels nebst Steuer wird zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die gegenständlichen Werbeträger hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 Prozent beträgt. Auf Nachfrage des Gesamtverbandes der Werbeartikel-Wirtschaft e.V. gibt das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) zählt allein der Wert des Werbeartikels!

Hintergrund

Beim Empfänger zählen Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern, zum Einkommen und sind deshalb zu versteuern. Der  Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Empfänger des Werbeartikels aber auch pauschal übernehmen. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann der schenkende Geschäftspartner die Aufwendungen für den Werbeartikel als Betriebsausgabe abziehen, wenn dieser und die Steuer zusammen höchstens 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner betragen. Bisher rechnete die Finanzverwaltung die übernommene Pauschalsteuer nicht in die 35-Euro-Grenze ein, was für die Unternehmer günstiger war (H 37b EStR). Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums soll es bei dieser Rechtslage bleiben.

 

 

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