GWW informiert zur Bio-Zertifizierung

Den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, müssen sich Unternehmer, die Bio-Produkte (gilt ausschließlich für Lebensmittel) erzeugen, verarbeiten, lagern oder vermarkten, dem Kontrollverfahren gemäß der EG-Öko-Verordnung 834/2007 unterstellen. Diese Pflicht gilt zwar nicht im stationären Handel aber im Online-Handel. Auch stationäre Händler mit einem Webshop brauchen eine Zertifizierung.

Der Pflicht zur Zertifizierung unterliegt auch das Anbieten und der Handel übers Internet, über Shops, ja selbst über Kataloge. Auch Streckenhändler, die im rechtlichen Besitz von Bio-Ware sind, unterliegen der Kontrollpflicht, selbst wenn die Ware im Unternehmen nicht physisch gehandhabt wird. Und auch wenn man Bio-Produkte nicht als solche bewirbt, die Verpackungen aber mit dem Bio-Siegel versehen sind, unterliegt der Anbieter dieser Pflicht. Bei der Zertifizierung handelt es sich um eine Formalität, die mit Zeit- und Kostenaufwand erteilt wird.

Die Unkenntnis dieser Notwendigkeit führte trotz der UWG-Reform zur Eindämmung des Abmahnunwesens im Dezember 2020 zu einer Vielzahl an Abmahnungen durch ein Hamburger Unternehmen. Dem Gesamtverband sind mehr als 50 Fälle bekannt, die Anzahl Betroffener ist vermutlich noch weitaus höher. Neben der Unterlassung des Inverkehrbringens der vorgenannten Produkte und der Nutzung des Bio-Siegels ohne Zertifizierung wurde in den Abmahnschreiben für den Fall des zukünftigen Verstoßes eine Vertragsstrafe zwischen 6.500,- € und 10.000,- € gefordert und zudem die Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von bis zu 2.290,- €. Derzeit sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig, in denen abgemahnte Unternehmen den Vorwurf des Rechtsmissbrauch gegen die Abmahnungen erheben. Unter anderem werden Verstöße gegen § 8c Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 UWG gerügt. Hierzu wird unter anderem vorgetragen, dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf überhöhten Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer überhöhten Vertragsstrafe entstehen zu lassen.

Um Schaden von den Marktteilnehmern fernzuhalten und sie beim rechtskonformen Warenhandel zu unterstützen, gewährt der Gesamtverband Hilfestellungen bei der Öko-Zertifizierung und stellt auch Kontakte zu entsprechenden Öko-Kontrollstellen

her.

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