Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung (VerpackV) ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle des europäischen Parlaments und des Rates. Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Weiter sollen die Wiederverwendung von Verpackungen, die stoffliche Verwertung sowie andere Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verkaufsverpackungen haben.

Damit das Erreichen dieser Ziele gesichert ist, wurde die Verpackungsverordnung zuletzt durch die 5. Novelle geändert. Diese schreibt seit dem 01. Januar 2009 zusätzliche Pflichten für die betroffenen Unternehmen, insbesondere für „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim ‚privaten Endverbraucher‘ anfallen, erstmals in Verkehr bringen“, vor. Hierzu zählen z. B. auch Versand- und Internethändler.

Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des KrWG/AbfG in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in Haushaltungen, im Dienstleistungsbereich oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

Der Gesetzgeber unterscheidet in der Verpackungsverordnung zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, sind grundsätzlich Verkaufsverpackungen. Dazu gehört auch das gesamte sonstige Verpackungsmaterial wie z. B. Holzwolle, umhüllende Folien, Chips und Luftpolstertaschen.

Alle „Erstinverkehrbringer“ von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen, müssen sich an einem der auf dem Markt tätigen „Dualen Systeme“ beteiligen. Dadurch soll sichergestellt sein, dass jede Verkaufsverpackung lizenziert worden ist, bevor sie beim „Endverbraucher“ anfällt.

Werden bestimmte materialabhängigen Mengenschwellen (80t bei Glas, 50t bei Papier, Pappe und Kartonage sowie 30t bei den übrigen Materialien) überschritten, muss zusätzlich  eine „Vollständigkeitserklärung“ (VE) bei der IHK hinterlegt werden.

Die Lizenzierungspflicht für den Erstinverkehrbringer entfällt, wenn er die „Eigenrücknahme“ der Verpackungen im Rahmen von branchenbezogenen Lösungen sicherstellt. Die Branchenlösung muss allerdings von einem unabhängigen Sachverständigen testiert und bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden.

Aufgrund der 5. Novelle der Verpackungsverordnung entfallen künftig die Hinweispflicht der Vertreiber auf die Rückgabemöglichkeit und die Pflicht der Hersteller und Vertreiber, ihre Beteiligung an einem „Dualen System“ durch eine Kennzeichnung der Verpackung kenntlich zu machen.