Bio-Verordnung

In den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau wird genau definiert, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen (EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, 2016). Von besonderer Bedeutung sind hier die Regelungen der EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 (Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle). Daneben gibt es jedoch weitere Richtlinien.

Seit dem 1. Juli 2012 tragen alle vorverpackten Biolebensmittel, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt worden sind, das EU-Bio-Logo. (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2016)

Das EU-Biosiegel

Die Vergabe des Bio-Siegels richtet sich nach den Kriterien der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Alle Bio-Produkte müssen verpflichtend mit dem EU-Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

Neben dem Bio-Siegel muss die Kontrollstellen-Codenummer sowie die Herkunft angegeben werden.

Der Inverkehrbringer muss selbst bio-zertifiziert sein auch Online-Händler.

Diese Zusammenfassung der branchenrelevanten Gesetze und Verordnungen stellt eine allgemeine, unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung der Verfasser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Die Zusammenstellung wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, dennoch besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Insbesondere kann die Zusammenstellung nicht den besonderen Umständen eines Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.