Satzung

 Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft e.V.

 

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

[1] Der Verein führt den Namen

         „Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft e.V.“

[2] Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

[3] Der Verein hat seinen Sitz in Frechen.

[4] Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

[1] Der Verein hat die Aufgabe, die berufsspezifischen Interessen seiner Mitglieder und der Werbeartikelbranche auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten sowie die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Branche zu beeinflussen. Der Verein pflegt Kontakte zu Verbänden und Vereinigungen ähnlicher Art sowie zu Institutionen und Behörden im In- und Ausland. Er kann seinen Mitgliedern im Bereich ihrer beruflichen Tätigkeiten Rechtsberatung gewähren, soweit dies nach den Normen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zulässig ist.

[2] Der Verein ist eine Interessenvereinigung, deren Betrieb weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Wahrnehmung einzelner Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet ist.

[3] Der Verein ist konfessionell und wirtschaftlich nicht gebunden. Er ist politisch neutral. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

[4] Zur Erreichung der Vereinsziele und –aufgaben kann der Verein wirtschaftliche Unternehmen selbst gründen oder übernehmen, bzw. sich an solchen beteiligen. Dabei sind solche Gesellschaftsformen zu wählen, die die Haftung des Vereins auf die übernommene Einlage beschränken.

[5] Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, für jede Geschäftsführung und Tätigkeit im Auftrag des Vereins eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.

§ 3

Arten von Mitgliedschaften

 

[1] Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, die in der Werbeartikel-Branche tätig sind. Ordentliches Mitglied ist zudem die Reed Exhibitions Deutschland GmbH mit dem „Promotional Product Service Institute“ (nachfolgend „PSI“ genannt).

[2] Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die nicht ordentliche Mitglieder werden können.

[3] Der Verein kann natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen, wenn sie bereit sind, bei der Erreichung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken.

[4] Der Verein kann bewährte Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Wahl eines Ehrenpräsidenten. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Der Ehrenpräsident ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands berechtigt; er hat dort kein Stimmrecht.

[5] Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern, die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten und die Beschlüsse der Organe, die für alle Mitglieder bindend sind, zu befolgen.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

[1] Mitglieder bedürfen der Aufnahme durch den Verein. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

[2] Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten; es hat die Angabe zu erhalten, bei welcher Sektion des Vereins der Antragsteller Mitglied werden will, oder ob es Mitglied ohne Sektionszugehörigkeit sein will.

[3] Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Antragssteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von der Anerkennung eines Ehrenkodexes abhängig machen. Der Vorstand legt den Ehrenkodex mit Zustimmung der Mitgliederversammlung fest.

[4] Mitglieder des Vereins können gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Bedenken äußern. Zu diesem Zweck informiert der Vorstand die Mitglieder schriftlich über ein Aufnahmegesuch. Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Versendung der Information den Vorstand schriftlich über etwaige Bedenken zu informieren. Sie haben ihre Bedenken im Einzelnen darzulegen und zu begründen.

[5] Über die Aufnahme in die jeweilige Sektion entscheidet die jeweilige Sektion selbständig nach den dafür geltenden Bestimmungen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit deren Tod. Ist das Mitglied eine juristische Person, so endet die Mitgliedschaft mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

[2] Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch Kündigung beenden. Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.

[3] Der Verein kann einem ordentlichen Mitglied, jedoch nicht dem PSI, kündigen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Verein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung) nicht mehr erfüllt. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Die Kündigungserklärung durch den Vorstand hat schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende zu erfolgen. Die Kündigung ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen die Kündigung innerhalb von einem Monat ab Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen jedoch die Mitgliedsrechte. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

[4] Der Verein kann einem fördernden Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie bedarf keiner Begründung. Die Kündigung ist endgültig und nicht anfechtbar.

[5] Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied

  • fällige Beitragsforderungen nach Ablauf der in einer Mahnung gesetzten Frist nicht erbracht hat oder
  • den Interessen und Zielen des Verbands in schwerer Weise zuwiderhandelt oder schuldhaft dem Verband und seinem Ansehen Schaden zufügt.

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen jedoch die Mitgliedsrechte.

§ 6

Sektionen

[1] Der Verein gliedert sich in Sektionen als nicht rechtsfähige Untergliederungen. Die Sektionen unterstützen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben; sie regeln ihren organisatorischen Aufbau und ihre personellen Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Vorstands selbst. Die Sektionen können im Rahmen dieser Satzung Versammlungen der Sektionsmitglieder abhalten und Beschlüsse fassen. Sie können sich zum Zwecke der Durchführung solcher Versammlungen und Beschlussfassungen mit Zustimmung des Vorstands jeweils eine Geschäftsordnung geben.

[2] Eine Sektion besteht aus mindestens 25 Mitgliedern. Die in Abs. 3 aufgeführten Gründungssektionen können auch aus einer geringeren Anzahl von Mitgliedern bestehen. Das PSI ist Mitglied der Sektion „Business-/Branchenpartner“.

[3] Der Verein verfügt derzeit über die folgenden vier Sektionen („Gründungssektionen“):

  • Sektion 1: Markenartikler
  • Sektion 2: Berater/Händler
  • Sektion 3: Hersteller/Importeure
  • Sektion 4: Business-/Branchenpartner.

[4] Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, die diese durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erteilt, neue Sektionen gründen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, die diese wiederum mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erteilt, und mit Zustimmung der betroffenen Sektion, die bei der Sektion „Business-/Branchenpartner“ durch einstimmigen Beschluss und im Übrigen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erteilt wird, kann der Vorstand eine Sektion teilen, auflösen, neu einteilen oder ihre Bereiche ändern.

§ 7

Beitragspflicht

[1] Jedes Mitglied hat den in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu den dort geregelten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

[2] Über die Höhe des Mitgliedbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

[3] Der Verein kann zur Finanzierung besonderer Maßnahmen Sonderumlagen oder Sonderbeiträge erheben. Sonderumlagen oder Sonderbeiträge sollen nur zur Finanzierung konkreter Maßnahmen erhoben werden. Eine solche Maßnahme sowie die dafür erhobene Sonderumlage bzw. der Sonderbeitrag bedürfen nach Grund (Inhalt) und Höhe eines Beschlusses mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sämtliche von einem Mitglied zu tragenden Sonderumlagen und Sonderbeiträge gemäß diesem § 7 Abs. 3 dürfen pro Kalenderjahr insgesamt einen Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Vorstand

[1] Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands des Vereins entspricht der Anzahl der Sektionen des Vereins, zuzüglich einem weiteren Vertreter, wenn das PSI von seinem Recht gemäß Abs. 4 Gebrauch macht, sowie einer weiteren Person für den Vorstandsvorsitzenden, wobei der Vorstand maximal aus sieben (7) Mitgliedern besteht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei den Sektionen und dem PSI nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht zusteht, Kandidaten zu ernennen. Die Mitgliederversammlung kann von den so ernannten Kandidaten nur abweichen, wenn in der Person des jeweiligen Kandidaten ein wichtiger Grund besteht.

[2] Jede Sektion mit mindestens 25 Mitgliedern ernennt jeweils eine Person zur Wahl als Vorstandsmitglied durch die (Gesamt-)Mitgliederversammlung (Ernennung eines Kandidaten). Jeder in § 6 Abs. 3 aufgeführten Gründungssektion steht das Recht gemäß Satz 1 auch dann zu, wenn sie weniger als 25 Mitglieder hat. Die Ernennung des Kandidaten obliegt der Versammlung der Mitglieder der jeweiligen Sektion. Der Beschluss über die Ernennung bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Sektion. Der Beschluss der Sektion „Business-/Branchenpartner“ bedarf zudem der Zustimmung des PSI, solange diese Mitglied dieser Sektion ist.

[3] Sollte der Verein über mehr als fünf Sektionen verfügen, die nach Abs. (2) zur Ernennung eines Kandidaten berechtigt sind, sind allein diejenigen vier Sektionen mit den meisten Mitgliedern und die Sektion „Business-/Branchenpartner“ zur Ernennung je eines Kandidaten zur Wahl durch die (Gesamt-)­Mitgliederver­samm­lung berechtigt.

[4] Das PSI hat das Recht, eine Person zur Wahl als Vorstandsmitglied durch die (Gesamt-)­Mitgliederversammlung zu ernennen, solange es Mitglied des Vereins ist. Soweit das PSI Mitglied einer Sektion ist, kann unabhängig davon ein weiteres Vorstandsmitglied von dieser Sektion gemäß Abs. (2) bzw. (3) ernannt werden, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind.

[5] Wahlvorschläge durch die Sektionen bzw. das PSI sowie sonstige Bewerbungen für die Wahl sollen bis spätestens drei Monate vor der Wahl bei der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen. Jedem Vorschlag ist eine unterschriebene Einverständniserklärung des Kandidaten beizufügen. Alle Kandidaten werden mit einer Kurzvorstellung in der Einberufung bekanntgemacht. Für den Fall, dass kein Kandidat fristgemäß benannt ist oder ein vorgeschlagener Kandidat nach Fristablauf seine Bewerbung zurückzieht, können in der Gesamt-Mitgliederversammlung Wahlvorschläge eingebracht werden.

Über die Wahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die (Gesamt-)Mitgliederversammlung auf Grundlage der Wahlvorschläge. Die Mitgliederversammlung kann von Wahlvorschlägen der Sektionen bzw. des PSI nur abweichen, wenn in der Person des jeweiligen Kandidaten ein wichtiger Grund vorliegt.

[6] Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und den Schatzmeister Wenn möglich soll der Vorsitzende keiner der Sektionen angehören.

[7] Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen.

[8] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.

[9] Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Vorstandssitzungen, die durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Bei dessen Verhinderung erfolgt die Einberufung bzw. Leitung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung innerhalb des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die gefassten Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und sollen vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-mail fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

[10] Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Aufwandsentschädigung.

[11] Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Mitgliedern;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Einsetzung und Anleitung von Arbeitskreisen und ähnlichen Gremien;
  8. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen, insbesondere die Einstellung eines Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter;
  9. Ernennung des Beirats.

[12] Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen und mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen. Die Einzelheiten der dem Geschäftsführer übertragenen Aufgaben legt der Vorstand in dem mit dem Geschäftsführer abzuschließenden Geschäftsführer­anstellungsvertrag fest.

§ 10

Der Beirat

[1] Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand in den Beirat berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. Eine Wiederberufung in den Beirat ist möglich. Die Berufung in den Beirat kann vom Vorstand jederzeit ohne Begründung zurückgenommen werden.

[2] Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und in wichtigen Verbandsangelegenheiten zu beraten. Zu diesem Zweck kann der Vorstand dem Beirat Aufgaben übertragen. Der Beirat hat nicht die Funktion eines Aufsichtsrats.

[3] Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats einberufen. Der Beirat ist einzuberufen, wenn die Mitglieder des Beirats dies mehrheitlich verlangen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

[4] Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

[5] Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Vorstands eine Geschäftsordnung geben. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

[1] Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  3. Wahl (auch als Blockwahl) und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlussfassung über eine Änderung oder Ergänzung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

[2] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einladung.

[3] Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter durch Beschluss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter ausgewählt.

[4] Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch Mitarbeiter ihres Unternehmens oder Dritte vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht des Mitglieds vorgelegt wird.

[5] Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

[6] Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:

  1. Satzungsänderungen und -ergänzungen;
  2. Auflösung und/oder Verschmelzung und sonstige Umwandlung des Vereins.

Die Rechte der Sektionen bzw. Gründungssektionen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 sowie die Rechte des PSI gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 5 und § 9 Abs. 4 sind jedoch Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB.

[7] Werden diese Mehrheiten nicht erreicht, so hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Versammlung hinzuweisen.

[8] Im Falle der Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Das Vermögen des Vereins ist einer gemeinnützigen karitativen Stiftung zuzuführen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, mit einfacher Mehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

[9] Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

[10] Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

[1] Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

[2] Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Für die Einberufung gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 2 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Frist zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung lediglich eine Woche betragen muss.

§ 13

Schiedsstelle

[1] Der Verein richtet eine ständige Schiedsstelle ein, die aus einem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder deren Stellvertretern besteht.

[2] Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

[3] Die Schiedsstelle kann angerufen werden bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die ihren Grund in der gemeinsamen Zugehörigkeit zum Verein haben. Daneben steht für diese Streitigkeiten jederzeit auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

[4] Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen Schiedsgerichtsvereinbarung, ergänzend gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

§ 14

Schlussbestimmungen

[1] Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

[2] Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

[3] Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.