Batteriegesetz (BattG2)

Bei dem Batteriegesetz handelt es sich um die Umsetzung der Batterierichtlinie in nationales Recht.

Kernstück des Gesetzes ist die Bestimmung über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Es schreibt unter anderem verbindliche Rücknahmequoten und Grenzwerte für den Einsatz von Cadmium, Blei und Quecksilber vor und verpflichtet die am deutschen Markt beteiligten Hersteller und Importeure, sich bei einem nationalen Herstellerregister anzumelden, damit sie weiterhin Batterien und Akkumulatoren in Verkehr bringen dürfen.

Die Rücknahme- und Verwertungspflicht stellen die Hersteller von Gerätebatterien dadurch sicher, dass sie sich an einem gemeinsamen, nicht gewinnorientierten und flächendeckenden Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) beteiligen.

Zudem sind die Hersteller und Importeure dazu verpflichtet, Batterien und Akkumulatoren mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne zu kennzeichnen und gegenüber dem Umweltbundesamt anzugeben, wie viele Batterien oder Akkumulatoren im jeweiligen Vormonat verkauft worden sind.

Seit dem 01. Januar 2021 müssen sich Importeure und Hersteller von Batterien bei der Stiftung EAR registrieren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um kleine Batterien in Hörgeräten oder schwere Kraftfahrzeugbatterien handelt. Auch Batterien, die in Elektrogeräten enthalten sind, müssen erfasst werden.