Produktsicherheitsgesetz

Neues Produktsicherheitsgesetz – konkretere Vorgaben, schärfere Sanktionen

Am 1.12.2011 hat sich eine zentrale Rechtsgrundlage für den Vertrieb von Werbemitteln geändert: Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst und bringt konkretere Vorgaben für die Vermarktung von Verbraucherprodukten sowie schärfe Sanktionen für Verstöße mit sich.

Für die Werbemittelindustrie besonders wichtig:

die strengeren Vorgaben zur Produktkennzeichnung mit dem Ziel, „anonyme Produkte“ vollständig vom Markt zu verbannen. Verbraucherprodukte, die nicht unter spezialgesetzliche Regelungen fallen, müssen neben einer eindeutigen Identitätskennzeichnung auch Namen und Kontaktanschrift des Herstellers oder des Importeurs aufweisen, falls der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Verstöße gegen diese Vorgaben blieben bisher ungeahndet. Seit dem 01.12.2011 wird das Versäumnis allerdings mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu EUR 10.000 je Verstoß geahndet. Zusätzlich sind die Behörden bei Verstößen befugt, den Gewinn „abschöpfen“.

Definition der Kontaktdaten:

zustellungsfähige Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Unzureichend: eine reine Internet-Adresse oder eine reine, nicht zustellungsfähige Postfachadresse. Im Rahmen der Indentifikationskennzeichnung reicht dagegen eine eindeutige Bezeichnung des Produkts nach Ermessen des Herstellers aus (z.B. Anbringung einer Modell-Nummer für die betroffene Produktserie).

Neu:

Kontaktanschrift und Identitätskennzeichnung müssen nunmehr prinzipiell immer auf dem Produkt selbst aufgebracht werden. Anbringung auf der Produktverpackung ausnahmsweise nur noch dann, wenn Kennzeichnung des Produkts selbst nicht möglich ist. Vorsicht: Sobald das Produkt über andere Beschriftungen verfügt (z.B. Prägung/Aufdruck eines Markenzeichens), hat sich das Argument technischer Schwierigkeiten erledigt. Wenn das Produkt ohne Verpackung vertrieben wird, bleibt zur Kennzeichnung des Produkts ohnehin keine Alternative. Ein Ausweichen auf Begleitunterlagen (z.B. beigepackter Zettel o.ä.) ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Gefordert wird eine feste Verbindung zum Produkt (oder im Ausnahmefall zur Verpackung), die z.B. in einem fest angebrachten Etikett oder einem Aufkleber bestehen kann. Wenn die Kennzeichnung wegen entsprechend gegenläufiger Interessen zwischen Importeur und Händler Schwierigkeiten bereitet, muss im Einzelfall geklärt werden, ob das Ziel der gesetzlichen Vorgaben durch vertragliche Vereinbarungen mit den Abnehmern verwirklicht werden kann oder der vollständige Entfall der Angaben mit Blick auf das konkrete Produkt argumentativ zu rechtfertigten ist.

Das neue Produktsicherheitsgesetz verpflichtet die deutschen Marktüberwachungsbehörden weiterhin durch erstmals konkret benannte Stichprobenzahlen zu einer (quantitativ) intensiveren Marktüberwachung. Übergangsfristen sieht das neue Produktsicherheitsgesetz im Übrigen nicht vor. Eine in § 2 Nr. 15 des neuen ProdSG enthaltene Regelung bietet allerdings immerhin Argumentationspotential für bereits vor dem 1.12.2011 aus dem EU-Ausland importierte Waren: Dort heißt es nämlich, dass der Import von Produkten aus dem EU-Ausland dem Inverkehrbringen des Produkts gleichsteht. Wer also vor dem 1.12.2011 Produkte importiert hat, deren Kennzeichnung noch nicht den Vorgaben des ProdSG entsprechen, könnte argumentieren, dass für ihn noch die Regelungen des „alten“ GPSG gelten.

Unabhängig von den Vorgaben des neuen Produktssicherheitsgesetzes bleibt wichtig zu wissen:

Für manche Produkte der Werbemittelindustrie gelten Spezialregelungen, die die Vorgaben des ProdSG „verdrängen“. Dies gilt insbesondere für Spielzeug und spielzeugnahe Produkte, für die seit 20.7.2011 die Vorgaben der neuen EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG anzuwenden sind. Diese Richtlinie enthält mitunter wesentlich strengere Vorgaben als das neue ProdSG, die – anders als bei reinen Verbraucherprodukten – inzwischen zum Teil auch direkt für den Handel gelten.

(RA Dr. Arun Kapoor, Noerr LLP, Brienner Str. 28, 80333 München)